Neue Corona-Regelungen der Bundesländer

Christiane Carstensen • 8. Januar 2021

Infos rund um DaZ für Sprachkursträger und Lehrkräfte in Integrationskursen und Berufssprachkursen

Anbei findet ihr eine Übersicht der bisher veröffentlichten Corona-Schutzverordnungen der Bundesländer, die ab dem 10.01. bzw 11.01. Geltung haben. Integrations- und Berufssprachkurse wurden bisher in den meisten Corona-Schutzverordnungen nicht speziell bedacht, einen lobenswerten Aufschlag machen nun Hamburg, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt. Zudem werden die Kurse sehr unterschiedlich unter Oberbegriffe wie außerschulische Erwachsenenbildung oder berufliche Aus- und Weiterbildung subsumiert. Manchmal fallen die Integrationskurse unter den Oberbegriff der beruflichen Fort- und Weiterbildung, manchmal nicht. Teilweise werden Integrations- und Berufssprachkurse in einem Bundesland unterschiedlich geregelt, teilweise gilt die Verordnung für beide Kursformen.

Folgende Informationen dienen zur ersten Orientierung und wir veröffentlichen sie ohne Gewähr - wir sind keine Juristen! Unsere Übersicht entbindet nicht von der Sorgfaltspflicht, sich eigenständig und umfassend zu den Auflagen der Bundesländer zu informieren.

P.S. Die Regelungen zum DTZ sind jetzt wieder länderabhängig und werden durch die Coronaschutzverordnungen der Länder definiert.

Stand: 08. Januar 2021

Baden-Württemberg - aktualisiert
§ 1b Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen
(1) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind untersagt. Dies gilt nicht für: (...)
8. die Durchführung von Sprach- und Integrationskursen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fortbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind; dies gilt nur, soweit diese nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden können und unaufschiebbar sind.

erschienen ist bisher nur das Gesetzblatt mit den Änderungen, die Lesefassung liegt noch nicht vor

§ 13
(4) An Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungseinrichtungen darf vorbehaltlich des Absatzes 5 kein Lehr- und Betreuungsbetrieb in Präsenz stattfinden.
und
(5) Prüfungen nach Maßgabe des Schulgesetzes und Leistungsüberprüfungen an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen dürfen nach Vorgaben der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist. Zeugnisse dürfen von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen ausgegeben werden. Prüfungen an Volkshochschulen und an sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung dürfen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den anwesenden Personen von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist und eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird.


S. 9 und 10 ( Die Lesefassung wurde noch nicht veröffentlicht)

§ 9b Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung
(1)   Außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind für den Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb in Präsenzform sowie für den Publikumsverkehr zu schließen.
(2)   Abweichend von Absatz 1 können außerschulische Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung Lehrgänge und Maßnahmen der beruflichen Bildung in Präsenzform durchführen, soweit diese in der beruflichen Ausbildung und Umschulung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zur Sicherstellung der Berufsausbildung im Rahmen laufender Ausbildungsverträge und zur Vorbereitung und Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfungen notwendig sind. In der beruflichen Fort- und Weiterbildung mit anerkanntem Abschluss und für Sach- und Fachkundeprüfungen aufgrund staatlicher Anforderungen für die Berufsausübung gilt Satz 1 entsprechend für Lehrgänge und Maßnahmen für die Vorbereitung und Durchführung von entsprechenden Prüfungen. Die zur Durchführung der Lehrgänge und Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig.“

§ 1
Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln, Kontaktdatenerhebung
(...)
(2) Das Abstandsgebot gilt nicht (...)
7. bei der Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken, sofern die Angebote in festen Gruppen wahrgenommen werden; Nummer 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend (...)
(3) Soweit in dieser Verordnung das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung vorgesehen ist, sind in dem Kontaktnachweis der Vor- und Familienname, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Datum und Zeitraum der Anwesenheit der betreffenden Person (Veranstaltungsteilnehmende, Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger, Besucherin oder Besucher, Gäste) aufzunehmen. Die betreffende Person hat ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die oder der Verantwortliche hat die Angaben auf Plausibilität zu kontrollieren sowie sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sie oder er darf den Kontaktnachweis ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt nach infektionsschutzrechtlichen Vorschriften nutzen. Der Kontaktnachweis ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Kontaktnachweis zu vernichten oder zu löschen.
und
§19
Weitere Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen
(1) Präsenzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, insbesondere in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen sind nur mit jeweils bis zu fünf Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig. Die Personengrenze nach Satz 1 gilt nicht für die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen.

§4
Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden (...)
22 .Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen wie Volkshochschulen, Fahr-und Flugschulen, Jugend-und Familienbildungsstätten,Einrichtungen der Bildung für nachhaltige Entwicklung,Ernährungskurse,Sprach-und Integrationskurse der Integrationskursträger sowie Musikschulen; davon ausgenommen sind bereits anberaumte Prüfungen; digitale Kommunikations-und Lernformen sind weiter nutzbar

§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten
(2) Untersagt ist mit Ausnahme zulässiger Onlineangebote der Betrieb von:1. Aus- und Fortbildungseinrichtungen, mit Ausnahme von Schulungen zur Pandemiebekämpfung oder zurunmittelbaren Vorbereitung und Durchführung von unaufschiebbaren Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus-und Fort-bildungsowieder  Hochschulen  im  Sinne  des  Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes und der Berufsakademie Sachsen, 2. Integrationskursen


§ 20
Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen
(1) Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind vorbehaltlich Abs. 2 in Präsenzform untersagt.
§ 17
Prüfungswesen
1Die Abnahme von Prüfungen ist nur zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. 2Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art der Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. 3Nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer sind nicht zugelassen.


§ 14 Hochschulen, Außerschulische Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung (...) (2)  Bildungsangebote  in  öffentlichen  oder  privaten  Einrichtungen  außerhalb  der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie außerhalb der Lernorte nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BBiG bzw. § 26 Abs. 2 Nr. 6 HwO, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder privatrechtlicher Vereinbarungen integraler Bestandteil eines Ausbildungsverhältnisses sind, sind nur digital zulässig. (...)  (3) Absatz 2 gilt auch für entsprechende Bildungsangebote von Einzelpersonen und für Maßnahmen  von  Dienstleistern,  die  Leistungen  zur  Eingliederung  in  Arbeit  nach  dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch umsetzen, sowie für arbeitsmarktpolitische Projekte, die aus Landesmitteln oder Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert werden.
und
§ Teil 2 Versammlungen, Veranstaltungen und  Zusammenkünfte von Personen
(...)  (2) Erlaubt sind 1.   Zusammenkünfte  aus  geschäftlichen,  beruflichen  oder  dienstlichen  Anlässen,  bei denen  Personen  unmittelbar  zusammenarbeiten  müssen,  einschließlich  der erforderlichen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen, sowie aus bildungs-, prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen,

§ 12a Außerschulische Bildungsangebote
Außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltung sind unzulässig. Keine Präsenzveranstaltungen sind insbesondere digitaler Fernunterricht und digitale Fernangebote. Prüfungen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 zulässig.
und
§ 5 Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen sind untersagt.
(2) Absatz 1 und § 3 gelten nicht (...)
2. für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder zur Betreuung erforderlich sind;


Kapitel 3/ § 7
Außerschulische Bildungsveranstaltungen
Der Unterricht an außerschulischen Bildungseinrichtungen im privaten und öffentlichen Bereich sowie theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht sind in Präsenzform untersagt. Satz 1 gilt entsprechend für die Durchführung außerschulischer Bildungsveranstaltungen. Von dieser Regelung ausgenommen ist die Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung sowie die damit zusammenhängenden Prüfungen, die unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-­Instituts sowie in Anlehnung an den „Musterhygieneplan Saarland zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen“ weiterhin stattfinden können.


 §1 3) Die Kontaktbeschränkungen nach Absatz 1 und das Abstandsgebot nach Absatz 2 gelten nicht1. gegenüber den Personen im Sinne des Absatzes 1,2.(gestrichen)3.im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr,4.im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines politischenMandats,5.bei Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags, seiner Gremien und Fraktionen und von kommunalen Vertretungen, deren Gremien, Fraktionen und Gruppen sowie bei Versammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrerBewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen wahlrechtlichen Regelungen für bevorstehende Wahlen,6.im Bereich der beruflichen Aus-, Fort-oder Weiterbildung,
aber auch
§ 14a Außerschulische Bildung1ImBereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung, ist der Präsenzunterricht untersagt. 2Weiterhin zulässig sind die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung, soweit die Vorgaben des § 2 Abs. 2 eingehalten werden.
Es ist nicht so richtig klar, unter welche Rubrik Integrations- und Berufssprachkurse fallen. Nach Auskunft des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung ist die Frage der Integrations- und Berufssprachkurse derzeit noch in Klärung. Wir halten Euch dazu auf dem Laufenden

§ 7 Weitere außerschulische Bildungsangebote (1) Sämtliche Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote sowie Angebote, die der Integration dienen, und Prüfungen von  1. Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit,  2. Volkshochschulen sowie  3. sonstigen nicht unter § 6 fallenden öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Anbietern, Einrichtungen und Organisationen  sowie Angebote der Selbsthilfe und musikalischer Unterricht sind in Präsenz untersagt.

§ 19 Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Fahrunterricht
(1) Für den Betrieb staatlicher und privater Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, für Angebote beruflicher Aus- und Fortbildung sowie für den Betrieb von Einrichtungen von Sprach-​, Integrations-​, Berufssprach- und Erstorientierungskursträgern gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
2. es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
3. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
3a. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen eine Maskenpflicht nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Mund-​Nasen-​Bedeckungen während des Verweilens auf dauerhaft eingenommenen Plätzen, während Vorträgen, insbesondere durch das Lehrpersonal sowie während körperlicher Betätigungen gemäß Absatz 2 abgelegt werden dürfen,
4. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lerngruppen dürfen am jeweiligen Lernort nicht durchmischt werden und alle lerngruppenübergreifenden Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht für Prüfungshandlungen,
5. die Pausenregelung erfolgt in der Form, dass unterschiedliche Lerngruppen zeitversetzt Gemeinschaftsräume oder Gemeinschaftsflächen betreten.
Angebote der Freizeitgestaltung und Hobbyausübung sind untersagt

§ 5 Bildungsangebote, Ausbildung(1) Bei Bildungsangeboten außerhalb von Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutz-gesetzes,  beispielsweise  in  Volkshochschulen  oder  nicht  staatlich  anerkannten  Ersatzschulen sowie bei kulturpädagogischen Angeboten der Einrichtungen nach § 2 Abs.1a Satz 2 für einzelne Gruppen  oder  Klassen  der  Kindertagesstätten,  Schulen  und  Jugendhilfeeinrichtungen  sind  die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene wo immer möglich zu beachten. § 1 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung
zzgl. § 1a Abs 3.4
und
§ 1
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
(...) (2) Das Verbot des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für
(...)3.die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen



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