Der Kursträger ist angehalten, die als Lehrkräfte eingesetzten Honorarkräfte mit mindestens 41 € pro Unterrichtseinheit zu vergüten. Die Zulassung als Kursträger für Berufssprachkurse wird für maximal ein Jahr erteilt, soweit die Vergütung darunter liegt.
Aktualisierung §24 a
Für Kursabschnitte von 100 Unterrichtseinheiten, die zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.03.2021 beginnen und die ordnungsgemäß nach einem der fünf Modelle gemäß Anlage 2 des Trägerrundschreibens 19/20 durchgeführt werden, kann auf Antrag unter den dort genannten Voraussetzungen eine Pandemiezulage gemäß Anlage 3 V gewährt werden. Der Antrag auf Pandemiezulage muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Ende des jeweiligen Kursabschnitts von 100 Unterrichtseinheiten eingereicht werden (Ausschlussfrist). Ausgenommen von diesen Regelungen sind Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 DeuFöV.
Diese Information erfolgt ohne Gewähr und wir bitten aufgrund der Sorgfaltspflicht um eine eigenständige Prüfung der Informationen.
Liebe Mitglieder, Hier findet ihr das TRS BSK 15/2024 zur Verlängerung des Fehlzeitenkataloges für die BSK: Rundschreiben für Träger der Berufssprachkurse 15/24
Liebe Mitglieder, hier findet ihr das TRS BSK 14/2024 zur vorläufigen Haushaltsführung und deren Auswirkungen auf die BSK im Jahre 2025: Rundschreiben für Träger der Berufssprachkurse 14/24
Liebe Mitglieder, hier findet ihr das TRS IK 16/2024 mit Hinweisen zur Änderung der Integrationskursverordnung: zum Trägerrundschreiben Integrationskurse 16/2024