I-Kurse und BSK in Niedersachsen im Lockdown

Christiane Carstensen • 15. Januar 2021

Aktuelle Infos rund um DaZ für Sprachkursträger und Lehrkräfte in Integrationskursen und Berufssprachkursen

Lange war es unklar, in welche Rubrik die Niedersächsische Coronaschutzverordnung Integrations- und Berufssprachkurse einordnet und ob Präsenzunterricht untersagt ist oder nicht. Viele Präsenzkurse wurden daraufhin präventiv eingestellt. Auf unsere Anfrage beim Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung haben wir nun folgende Antwort erhalten:

"In die aktuellen Nds. Corona- Verordnung wurde mit § 14a der VO eine Vorschrift eingefügt, nach der nunmehr auch im Bereich der außerschulischen Bildung der Präsenzunterricht untersagt ist. Weiterhin in Präsenz zulässig sind nur Prüfungen sowie Bildungsberatung, soweit die Vorgaben des § 2 Absatz 2 der VO eingehalten werden. Außer im Bereich der Schulbildung ist Präsenzunterricht nur noch erlaubt, wenn es sich um Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort-, und Weiterbildung handelt. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Nr. 6 der VO.

Wir empfehlen die Entscheidung, ob Integrations- und Berufssprachkurse in Präsenz fortgeführt werden oder auf Distanzunterricht umzustellen sind, im Einzelfall zu treffen. Für Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort-, und Weiterbildung ist ein konkreter Bezug zu einem angestrebtem Beruf oder dem ausgeübten Beruf erforderlich.
Damit dürfen Integrationskurse derzeit in aller Regel nicht als Präsenzveranstaltungen stattfinden. Nur wenn die Präsenz der Ableistung einer Prüfung dient oder in einzelnen Terminen eine Bildungsberatung erfolgt oder der Integrationskurs ausnahmsweise einen konkreter Bezug zu einem angestrebtem Beruf oder dem ausgeübten Beruf hat, sind Präsenzveranstaltungen erlaubt.
Dasselbe Kriterium gilt für Berufssprachkure: Fehlt der konkrete Bezug zu einem angestrebten oder ausgeübten Beruf und handelt es sich nicht um eine Prüfung oder Bildungsberatung, darf es nur Distanzunterricht geben.

Bitte beachten Sie, dass aus dieser Abgrenzung auch folgt, dass ein Kurs gegebenenfalls geteilt werden muss: Sollte für einzelne Teilnehmerinnen oder Teilnehmer der konkrete Berufsbezug fehlen, dürfen diese nicht an Präsenzveranstaltungen teilnehmen.

Dem Gebot der Kontaktreduzierung muss derzeit der höchste Stellenwert eingeräumt werden. Deshalb möchte ich Sie bitten, bei der Entscheidung zwischen Präsenz- oder Distanzunterricht einen strengen Maßstab anzulegen und auch bereits jetzt in Betracht zu ziehen, dass die strengen Kontaktbeschränkungen gegebenenfalls über den 31.01.2021 hinaus gelten werden."

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