Die Durchführung von Integrations- und Berufssprachkursen bzw Prüfungen wird durch die Bundesländer geregelt. Anbei findet ihr eine Übersicht der bisher veröffentlichten Corona-Schutzverordnungen der Bundesländer, die für Februar und März Geltung haben. Folgende Informationen dienen zur ersten Orientierung und wir veröffentlichen sie ohne Gewähr
- wir sind keine Juristen! Unsere Übersicht entbindet Euch nicht von der Sorgfaltspflicht, Euch eigenständig und umfassend zu den Auflagen der Bundesländer zu informieren.
Diese Seite wird in den nächsten Tagen regelmäßig aktualisiert. Allerdings erwarten wir diese Informationsliestung eigentlich von Bund und Ländern. Bisher werden die Infos, in welchen Bundesländern welche Durchführungsregeln für Integrations- und Berufssprachkurse, sowie Prüfungen gelten, unregelmäßig und volatil weitergegeben.
Bisher erschienen:
§13 (4) An Volkshochschulen sowie weiteren Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freien Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und ähnlichen Bildungseinrichtungen darf vorbehaltlich des Absatzes 5 kein Lehr- und Betreuungsbetrieb in Präsenz stattfinden.
§13 a 1) Prüfungen in der beruflichen Bildung, insbesondere Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) und der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, sowie sonstige Prüfungen im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung dürfen unter Beachtung der grundsätzlichen Pflichten sowie der Schutz- und Hygieneregeln dieser Verordnung in Präsenzform durchgeführt werden. Zulässig in Präsenzform sind mündliche, schriftliche und praktische Prüfungen, einschließlich Prüfungen sportlicher und musikalischer Art.
(2) Die Verantwortlichen für Angebote beruflicher Bildung sind grundsätzlich gehalten, zur Vermeidung physisch sozialer Kontakte den Lehrbetrieb vorrangig in alternativen Formen zum Präsenzunterricht durchzuführen, sofern dies möglich und mit dem Lernziel vereinbar ist. Bei Durchführung in Präsenzform ist die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten.
§2Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot
(3) 1Die Kontaktbeschränkungen nach Absatz 1 und das Abstandsgebot nach Absatz2 gelten nicht (...)6.im Bereich der beruflichen Aus-, Fort-oder Weiterbildung
§ 14a
Außerschulische Bildung(1) 1Im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung, ist der Präsenzunterricht sowie in diesem Bereich auch der aufsuchende Unterricht, ausgenommen der praktische Fahrunterricht, untersagt. 2Weiterhin zulässig sind die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung.
§ 7Weitere außerschulische Bildungsangebote(1) SämtlicheBildungs-, Aus-und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote sowie Angebote, die der Integration dienen, und Prüfungen von 1. Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, 2. Volkshochschulen sowie 3. sonstigen nicht unter § 6 fallenden öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Anbietern, Einrichtungen und Organisationen sowie Angebote der Selbsthilfeund musikalischer Unterricht sindin Präsenzuntersagt.Hierzu gehören insbesondere Sportangebote der Bildungsträgersowie Freizeitangebote wieTagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Ju-gendliche.Zulässig bleiben unter Beachtung der Regelungen der §§2 bis 4a nur berufs-und schulabschlussbezogene Präsenzprüfungenund Prüfungen, die der Integration dienen, sowie darauf vorbereitende Maßnahmenin Präsenz, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründennicht verlegt werden könnenoder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist.
Lesefassung liegt noch nicht vor
§14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende neue Sätze 5 bis 8 werden eingefügt: „Kursabschließende Prüfungen der Landeskurse „Sprachziel: Deutsch“ sowie kursabschließende Prüfungen der Integrationskurse und der Be-rufssprachkurse des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Sprach-kursprüfungen, die den Zugang zur Hochschule ermöglichen sowie Ein-bürgerungstests sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnah-men in Präsenzform zulässig
§ 5 Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen sind untersagt.
(2) Absatz 1 und § 3 gelten nicht
(...) für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder zur Betreuung erforderlich sind;
§ 12a Außerschulische Bildungsangebote
(1) Außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltung sind unzulässig. Keine Präsenzveranstaltungen sind insbesondere digitaler Fernunterricht und digitale Fernangebote. Prüfungen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 zulässig.
§ 4Schließung von Einrichtungen und Angeboten
(2) Untersagt sind die Öffnung und der Betrieb von:
1. Aus-, Fort-und Weiterbildungseinrichtungen mit Ausnahme
a) von Schulungen zur Pandemiebekämpfung,
b) der Schulung von Abschlussklassen und Abschlussjahrgängen im Bereich der Aus-, Fort-und Weiterbildung in nicht dem Schulrecht unterliegenden Einrichtungen in staatlicher Trägerschaft oder im staatlichen Auftrag, deren Prüfung inden Jahren 2021 oder 2022 vorgesehen ist, ab dem 1. März 2021,
c) der unmittelbaren Vorbereitung und Durchführung von unaufschiebbaren Prüfungen im Bereich der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus-, Fort-und Weiterbil-dung, einschließlich der Lehrkräfteausbildung,
d) der Hochschulen im Sinne des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes und der Berufsakademie Sachsen sowie weitergehende) von unaufschiebbaren berufsbezogenen Fortbildungen,
2. Integrationskursen
(...)
§ 4Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs-und Prostitutionseinrichtungen
(1) Folgende Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 5des Gesetzes vom 19. Juni 2020(BGBl. I S. 1403), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: (...) 22.Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen wieVolkshochschulen, Fahr-und Flugschulen, Jugend-und Familienbildungsstätten,Einrichtungen der Bildung für nachhaltigeEntwicklung,Ernährungskurse, Sprach- und Integrationskurse der Integrationskursträger sowie Musikschulen; davon ausgenommen sind bereits anberaumte Prüfungen; digitale Kommunikations-und Lernformen sind weiter nutzbar
§1 Abstandsgebot
4) Das Abstandsgebot nach Absatz 1 gilt nicht für (...) 3. den Unterricht an sonstigen Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, soweit die Unterschreitung des Abstandsgebots aus didaktischen Gründen, zum Beispiel bei praktischen Übungen im Rahmen einer pflegeberuflichen Ausbildung, erforderlich ist; für alle teilnehmenden Personen besteht im Einrichtungsgebäude einschließlich den Unterrichtsräumen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 2; eine Ausnahme ist bei Vorliegen eines der in § 3 Absatz 3 genannten Fälle, aus didaktischen Gründen und für Beschäftigte innerhalb ihrer eigenen Büro- und Arbeitsräume zulässig. Für Lehrkräfte gilt die Ausnahme vom Abstandsgebot nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht.
siehe auch : § 5 Allgemeine Anforderungen an Einrichtungen und § 7 Schutz- und Hygienekonzept
§ 1b Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen
(1) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind untersagt. Dies gilt nicht für:
(...) im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, sofern nicht in § 1f etwas Abweichendes geregelt ist,
(...) die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fortbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind, sowie von Sprach- und Integrationskursen; dies gilt nur, soweit diese nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden können und unaufschiebbar sind.
Auflagen zur Durchführung siehe § 14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe
gültig bis 28.02.21
§ 19 Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Fahrunterricht
(1) Für den Betrieb staatlicher und privater Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, für Angebote beruflicher Aus- und Fortbildung sowie für den Betrieb von Einrichtungen von Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungskursträgern gelten die folgenden Vorgaben:
1. die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sind einzuhalten,
2. es sind Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 7 zu erheben,
3. ein Schutzkonzept ist nach Maßgabe von § 6 zu erstellen,
3a. für anwesende Personen gilt in geschlossenen Räumen eine Maskenpflicht nach § 8 mit der Maßgabe, dass die Mund-Nasen-Bedeckungen während Vorträgen, insbesondere durch das Lehrpersonal, sowie während körperlicher Betätigungen gemäß Absatz 2 abgelegt werden dürfen,
4. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lerngruppen dürfen am jeweiligen Lernort nicht durchmischt werden und alle lerngruppenübergreifenden Aktivitäten entfallen; dies gilt nicht für Prüfungshandlungen,
5. die Pausenregelung erfolgt in der Form, dass unterschiedliche Lerngruppen zeitversetzt Gemeinschaftsräume oder Gemeinschaftsflächen betreten.
Angebote der Freizeitgestaltung und Hobbyausübung sind untersagt. Die Angebote sind grundsätzlich als Fernunterricht durchzuführen. Präsenzlehrveranstaltungen der beruflichen Qualifizierung oder Fortbildung einschließlich der Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungskurse sind nur zulässig, soweit dies zur Erreichung der Ausbildungs- oder Lernziele zwingend erforderlich ist; dies gilt insbesondere für Prüfungen.