Integrationskurse, Berufssprachkurse, Prüfungen in Bayern bis mind. 05.01.21

Christiane Carstensen • Dez. 09, 2020

Aktuelle Infos rund um DaZ für Sprachkursträger und Lehrkräfte in Integrationskursen und Berufssprachkursen

Für den Geltungszeitraum der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV), das heißt mindestens bis zum Ablauf des 5. Januar 2021, gilt Folgendes:
 
Bei den Integrationskursen handelt es sich um außerschulische Bildungsangebote im Sinne des § 20 Absatz 1 der 10. BayIfSMV, die in Präsenzform untersagt sind. Digitale Formate können weiterhin stattfinden.
 
Bei den Berufssprachkursen handelt es sich um Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, die gemäß § 20 Absatz 2 der 10. BayIfSMV zulässig sind, wenn zwischen allen Beteiligten ein Minderstabstand von 1,5m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am  Platz. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
 
Die Abnahme von Prüfungen ist nach Maßgabe des § 17 Satz 1 der 10. BayIfSMV sowohl im Bereich der Integrationskurse als auch im Bereich der Berufssprachkurse zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5m gewahrt ist. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art der Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. Nicht zum Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer sind nicht zugelassen.

Quelle: Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, 09.12.20


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